AGEV - Arbeitsgemeinschaft Ernährungsverhalten e.V.

 

Vereinssatzung der Arbeitsgemeinschaft Ernährungsverhalten e.V.

§ 1
Der Verein ist gemeinnützig und führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Ernährungsverhalten e.V." Wissenschaftsplattform für Ernährungshandeln und Esskultur. Sein Sitz ist Nürnberg. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft Ernährungsverhalten fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein hat den Zweck,

  • den Austausch zwischen der natur-, sozial- und kulturwissenschaftlichen Ernährungs-forschung und

  • die transdisziplinäre Zusammenarbeit von Forschung und Praxis zu fördern sowie

  • die so gewonnenen Erkenntnisse in die Praxis von Gesundheitsförderung, Prävention, Ernährungsbildung zu übertragen und damit

  • wissenschaftliche Erkenntnisse in den Bereichen Ernährungshandeln und Esskultur zu fokussieren und mit Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit zu diskutieren.
Als interdisziplinäre Plattform für Forschung und Bildung in den Bereichen Ernährungshandeln und Esskultur will er Vertretern und Vertreterinnen von wissenschaftlichen Disziplinen regelmäßig zusammenführen und der praktischen Ernährungsbildung und Ernährungsberatung neue Erkenntnisse und Anstöße vermitteln. Die Arbeitsgemeinschaft steht allen fachlich Interessierten offen und versteht sich als Schnittstelle für den Transfer der gewonnenen Erkenntnisse in die Bereiche Gesundheitsförderung, Prävention, Ernährungsbildung. Die AGEV ist in erster Linie in deutschsprachigen Ländern tätig.

Dieser Zweck soll durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:
  • Wissenschaftliche Tagungen

  • Veröffentlichungen

  • Einrichtung eines Portals für Ernährungsverhaltensforschung und Esskultur mit Hinweisen auf Veröffentlichungen, Tagungen und Institutionen im Handlungsfeld

  • Netzwerkbildung mit deutschsprachigen und international agierenden Institutionen in den beschriebenen Handlungsfeldern Handlungsfeld

§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4
Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen sein, die zur aktiven Mitarbeit an den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft bereit sind. Der Vorstand hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Mitgliedschaft abzulehnen. In diesem Fall steht dem/der Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft wird beendet

  • durch freiwilligen Austritt

  • durch Tod

  • durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vor-standes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er ist dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes unter Angabe von Gründen bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Ernährungsverhalten darf von den Mitgliedern nicht für werbliche Zwecke oder solche, die den Eindruck einer Werbemaßnahme erwecken, genutzt werden, da dies mit Zweck und Zielen der Arbeitsgemeinschaft unvereinbar ist.

§ 5
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Abwesende Mitglieder können sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene anwesende Mitglieder vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und ist von dem/der Vorsitzenden unter Versendung einer Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder es verlangen.

§ 7
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, soweit die Satzung nichts anderes be-stimmt, der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die einfache Mehrheit aller Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt.

§ 8
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung jeweils im Rahmen der Tagesordnung fristgerecht bekannt zu geben.

§ 9
Der Verein wird aufgelöst, wenn sein Zweck nicht mehr erfüllbar ist. Für den Beschluss der Auflösung ist eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung notwendig, die beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats die Einladung zu der Mitgliederversammlung zu wiederholen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf die erleichterte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen an eine vom Vorstand zu bestimmende Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne ihrer Satzung zu verwenden hat.

§ 10
Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Er besteht aus dem vorsitzenden Vorstand, zwei StellvertreterInnen, dem für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit verantwortlichen Vorstand und dem Finanzvorstand. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.  

Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des §26 BGB durch die/den Vorsitzenden allein oder durch einen seiner StellvertreterInnen gemeinschaftlich mit dem für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit oder dem für Finanzen verantwortlichen Vorstand vertreten.

§ 11
Die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Leiter der Versammlung oder einem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12
Es sind Beiträge zu leisten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 13
Bei Bedarf können vom Vorstand besondere Ausschüsse gebildet werden.

§ 14
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. 

Stand 30.09.2010


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