Vereinssatzung der Arbeitsgemeinschaft Ernährungsverhalten e.V.
§ 1
Der Verein ist gemeinnützig und führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Ernährungsverhalten e.V.". Sein Sitz ist Nürnberg. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft Ernährungsverhalten fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat den Zweck, alle Aspekte des Ernährungsverhaltens im weitesten Sinne zu erörtern. Er will Vertreter damit befasster wissenschaflicher Disziplinen regelmäßig zusammenführen und der praktischen Ernährungserziehung und Ernährungsberatung neue Erkenntnisse und Anstöße vermitteln. Die Arbeitsgemeinschaft steht allen fachlich Interessierten offen und versteht sich als ausgesprochenes Bindeglied zwischen den beteiligten Wissenschaften und der Praxis. Besondere Aufmerksamkeit wird den Institutionen und Persönlichkeiten im In- und Ausland geschenkt, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen. Ein enges Verhältnis wird zur Deutschen Gesellschaft für Ernährung gepflegt.
Dieser Zweck soll durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:
a) Wissenschaftliche Tagungen
b) Veröffentlichungen
c) Einrichtung einer Dokumentationsstelle für Ernährungsverhaltensforschung und Herausgabe einer Bibliographie sowie eines Mitteilungsblattes
d) Anregung, Diskussion, Stellungnahme, Begutachtung und Unterstützung einschlägiger Projekte.
§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4
Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen sein, die zur aktiven Mitarbeit an den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft bereit sind.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch freiwilligen Austritt
- durch Tod
- durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief unter Angabe von Gründen bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Rechte am Vereinsvermögen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Ernährungsverhalten darf von den Mitgliedern nicht für werbliche Zwecke oder solche, die den Eindruck einer Werbemaßnahme erwecken, genutzt werden, da dies mit Zweck und Zielen der Arbeitsgemeinschaft unvereinbar ist.
§ 5
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern. Jedes Mitglied besitzt je eine Stimme. Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen und ist von dem Vorsitzenden unter Versendung einer Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder es verlangen.
§ 7
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die einfache Mehrheit aller Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt.
§ 8
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder; doch ist eine Anwesenheit von mindestens zwei Fünftel der Mitglieder notwendig. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats die Einladung zu der Mitgliederversammlung zu wiederholen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Auf die erleichterte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung jeweils im Rahmen der Tagesordnung fristgerecht bekannt zu geben.
§ 9
Der Verein wird aufgelöst, wenn sein Zweck nicht mehr erfüllbar ist. Für den Beschluss der Auflösung gilt § 8.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V., Frankfurt/Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne ihrer Satzung zu verwenden hat.
§ 10
Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden allein oder durch einen seiner Stellvertreter gemeinschaftlich mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart vertreten.
§ 11
Die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Leiter der Versammlung oder einem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12
Es sind Beiträge zu leisten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 13
Bei Bedarf können vom Vorstand besondere Ausschüsse gebildet werden.
§ 14
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.